BFH vom 14.10.1970
I R 34/69
Fundstellen:
BFHE 100, 377
BStBl II 1971, 90

BFH - 14.10.1970 (I R 34/69) - DRsp Nr. 1997/10323

BFH, vom 14.10.1970 - Aktenzeichen I R 34/69

DRsp Nr. 1997/10323

»1. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an einem Grundstück im Verlauf eines Umlegungsverfahrens entzogen, tritt eine Realisierung der im Buchwert des Grundstücks liegenden stillen Reserven dadurch allein nicht ein. 2. Erhält der Steuerpflichtige im Verlauf des Umlegungsverfahrens ein Ersatzgrundstück zugewiesen, so tritt dieses bei Wertgleichheit an die Stelle des entzogenen Grundstücks. 3. Ist das zugewiesene Grundstück dem entzogenen nicht wertgleich, so kann ein dem Steuerpflichtigen gezahlter Ausgleichsbetrag im Wege der Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut "Gebäude" übertragen werden, wenn eine Ersatzbeschaffung von Grund und Boden nicht möglich oder wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll ist.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hatte auf dem Grundstück K. ein Gebäude unterhalten, das nach seiner Darstellung bis zur kriegsbedingten Zerstörung zu 28 v.H. eigenbetrieblich und zu 72 v.H. privat genutzt worden war. Nach der Zerstörung des Gebäudes errichtete der Steuerpflichtige auf dem 507 qm großen Grundstück für seine Apotheke einen Notbau. Grundstück und Gebäude wurden in der Bilanz ausgewiesen.