BFH vom 14.10.1970
I R 94/70
Fundstellen:
BFHE 100, 407
BStBl II 1971, 28

BFH - 14.10.1970 (I R 94/70) - DRsp Nr. 1997/10292

BFH, vom 14.10.1970 - Aktenzeichen I R 94/70

DRsp Nr. 1997/10292

»Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs eines Pächters kann der Geschäftswert, der zu dem dem Pächter überlassenen Betriebsvermögen des Verpächters gehört, nur dann hinzugerechnet werden, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist. Diese Voraussetzung ist bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt.«

Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1967, ob dem Gewerbekapital des Pächters einer Apotheke ein Geschäftswert hinzuzurechnen ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Apothekerin. Zum 1. Januar 1966 pachtete sie mit Vertrag vom 30. September 1965 eine Apotheke in B. "mit dem gesamten Kundenwert, der Einrichtung, sonstigem Zubehör und der Nutzung der Apothekenräumlichkeiten". Der Pachtzins beträgt 7 v.H. des Umsatzes der Apotheke. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre geschlossen. Er verlängert sich jeweils um zwei Jahre.