BFH vom 14.10.1975
VIII R 32/74
Normen:
EStG (1961) § 7b Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 117, 446
BStBl II 1976, 243

BFH - 14.10.1975 (VIII R 32/74) - DRsp Nr. 1997/12754

BFH, vom 14.10.1975 - Aktenzeichen VIII R 32/74

DRsp Nr. 1997/12754

»Ob ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und einer Sockelgeschoßwohnung ein Zweifamilienhaus i.S. des § 7b Abs. 1 Satz 5 EStG 1961 ist, ist danach zu beurteilen, ob die Sockelgeschoßwohnung nach dem Gesamtbild des Wohngrundstückes eine untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend ist die äußere bauliche Gestaltung, nicht die tatsächliche Nutzung.«

Normenkette:

EStG (1961) § 7b Abs. 1 Satz 5;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1962 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob die erhöhten Absetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein im Streitjahr fertiggestelltes Wohngebäude von den gesamten Herstellungskosten oder - wie dies in § 7b Abs 1 Satz 5 EStG 1961 für Zweifamilienhäuser vorgesehen ist - nur auf Herstellungskosten von 120.000 DM vorgenommen werden können.