BFH vom 14.10.1977
III R 111/75
Normen:
InvZulG (1969) § 3 Abs. 5 ; KO § 3, § 59 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 122
BStBl II 1978, 204

BFH - 14.10.1977 (III R 111/75) - DRsp Nr. 1997/13654

BFH, vom 14.10.1977 - Aktenzeichen III R 111/75

DRsp Nr. 1997/13654

»1. Veräußert der Konkursverwalter vor Konkurseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, die bei der Bemessung der Investitionszulage nach InvZulG § 1 J: 1969 berücksichtigt worden sind, innerhalb des Dreijahreszeitraums, so stellt der Anspruch des FA auf Rückzahlung der Investitionszulage eine Konkursforderung dar (Änderung der Rechtsprechung). 2. Für diesen Anspruch ist der Finanzrechtsweg gegeben.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 3 Abs. 5 ; KO § 3, § 59 ;

Gründe:

I. Die ehemalige A.-GmbH (GmbH) in P. erweiterte im Wirtschaftsjahr 1970/1971 ihre Betriebstätte in P. . Hierfür wendete sie rd 1,9 Mio DM auf. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 6. Januar 1972 die hierfür beantragte Investitionszulage. Im Dezember 1972 wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der GmbH, der Kommanditgesellschaft A. in P., der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.