BFH vom 14.10.1977
III R 9/76
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 125
BStBl II 1978, 163

BFH - 14.10.1977 (III R 9/76) - DRsp Nr. 1997/13633

BFH, vom 14.10.1977 - Aktenzeichen III R 9/76

DRsp Nr. 1997/13633

»Eine im Zusammenhang mit einem Betriebsgebäude errichtete unterirdische Regenwasserauffanganlage ist kein Gebäudebestandteil, so daß eine Investitionszulage nicht zu gewähren ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in B. einen Fabrikationsbetrieb. Im Jahre 1973 ließ sie auf ihrem Grundstück ein Betriebsgebäude erstellen und den Fabrikhof befestigen. Außerdem ließ sie für ... DM eine Regenwasserauffanganlage errichten. Die Anlage hat den Zweck, bei starken Regenfällen das Wasser zu sammeln und es nach und nach an die öffentliche Kanalisation abzugeben. Ohne die Anlage wäre das öffentliche Kanalnetz überfordert gewesen. Die Anlage befindet sich unter dem Fabrikhof und besteht aus einem Stauraum und einer Förderpumpe. Das Regenwasser fließt in das Sammelbecken durch Gullys, die sich im Hof bzw unter den Regenrinnen des Gebäudes befinden. Nach der Behauptung der Klägerin entsprach sie mit der Regenwasserauffanganlage einer Bauauflage. Mit der Ableitung der Schmutzwässer aus der Fabrik steht die Anlage nicht in Verbindung.