BFH vom 14.10.1981
I R 34/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 293
BStBl II 1982, 119

BFH - 14.10.1981 (I R 34/80) - DRsp Nr. 1997/15111

BFH, vom 14.10.1981 - Aktenzeichen I R 34/80

DRsp Nr. 1997/15111

»Wird im Rahmen eines Arbeitsvertrages zwischen Ehegatten das Jahresgehalt entsprechend der Vereinbarung nicht in monatlichen Teilbeträgen, sondern jährlich in einer Summe zum Schluß des Jahres ausbezahlt, liegt keine Vertragsgestaltung vor, wie sie unter Fremden üblich ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat in den Streitjahren eine Handelsvertretung und einen Großhandel betrieben. Am 31. Dezember 1967 hat er mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach dem Vertrag wurde die Ehefrau des Klägers ab 1. Januar 1968 beim Kläger als Buchhalterin und Kontoristin tätig. Als finanzielle Gegenleistung waren 2.640 DM brutto jährlich vereinbart. Bei ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für die Streitjahre gaben die Eheleute die Einnahmen der Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit mit

1969 1970 1971

---- ---- ----

2.685 DM 2.738 DM 2.840 DM

an. Die vom Kläger im Rahmen des Arbeitsvertrages getragenen Aufwendungen betrugen

1969 1970 1971

---- ---- ----

3.542 DM 3.704 DM 3.908 DM.