I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte durch zwei notariell beurkundete Verträge zwei Grundstücke.
Beide Grundstückskäufe waren durch Makler vermittelt worden. In dem Vermittlungsangebot an die Klägerin hieß es unter anderem:
"Die ortsüblichen Maklergebühren einschließlich Mehrwertsteuer von 5,8275 % und die An- und Verkaufskosten sind vom Käufer allein zu tragen." Die Klägerin vereinbarte dann mit den Maklern eine Gebühr von 4 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) des Kaufpreises. Jeder der beiden notariell beurkundeten Kaufverträge enthält in § 12 ebenfalls die Klausel, daß die Klägerin an den Makler 4 % Maklergebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen müsse.
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