BFH vom 14.10.1981
II R 23/80
Normen:
BGB § 652 Abs. 1, § 653 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Hamburg (1966) § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 442
BStBl II 1982, 138

BFH - 14.10.1981 (II R 23/80) - DRsp Nr. 1997/15121

BFH, vom 14.10.1981 - Aktenzeichen II R 23/80

DRsp Nr. 1997/15121

»Soll nach den Vereinbarungen zwischen Grundstücksverkäufer und Makler dieser gegen den Grundstücksverkäufer keinen Anspruch auf Maklerlohn für die Vermittlung des Grundstücksverkaufs haben, so zählt der zwischen Grundstückskäufer und Makler vereinbarte Maklerlohn weder ganz noch teilweise zur Gegenleistung im Sinne des § 11 GrEStG

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1, § 653 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Hamburg (1966) § 21 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte durch zwei notariell beurkundete Verträge zwei Grundstücke.

Beide Grundstückskäufe waren durch Makler vermittelt worden. In dem Vermittlungsangebot an die Klägerin hieß es unter anderem:

"Die ortsüblichen Maklergebühren einschließlich Mehrwertsteuer von 5,8275 % und die An- und Verkaufskosten sind vom Käufer allein zu tragen." Die Klägerin vereinbarte dann mit den Maklern eine Gebühr von 4 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) des Kaufpreises. Jeder der beiden notariell beurkundeten Kaufverträge enthält in § 12 ebenfalls die Klausel, daß die Klägerin an den Makler 4 % Maklergebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen müsse.