I. Der Kläger ist im Hauptberuf freipraktizierender Facharzt. Daneben war er in den Streitjahren Eigentümer zweier landwirtschaftlicher Weidebetriebe in A, Größe ca.30 ha, und B, Größe ca.31 ha. Die Einheitswerte wurden für A durch Bescheid vom 11. Februar 1965 auf 46.500 DM und für B durch Bescheid vom 22. April 1965 auf 60.400 DM festgestellt. Der Einheitswertbescheid für A wurde durch Einspruchsentscheidung vom 2. März 1966 in der Weise ergänzt, daß der Einheitswert in einen Eigentümeranteil von 32.700 DM und einen Pächteranteil von 13.800 DM aufgeteilt wurde. Diese Aufteilung wurde im Einheitswertbescheid vom 27. Februar 1969 beibehalten.
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