BFH vom 14.10.1982
IV R 54/79
Normen:
AO § 161 Abs. 1 Nr. 1c ; BewG § 34 Abs. 4, § 49 ; GDL § 12; GG Art. 3 Abs. 1 ; LandwbuchfVO § 1 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 136, 491
BStBl II 1983, 11

BFH - 14.10.1982 (IV R 54/79) - DRsp Nr. 1997/15410

BFH, vom 14.10.1982 - Aktenzeichen IV R 54/79

DRsp Nr. 1997/15410

»1. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1c AO zur Buchführung verpflichtete, wenn es 100.000 DM überstieg, gehörte bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Grundbesitz ganz oder zum Teil verpachtet hatte, nur das ihm selbst gehörende Vermögen, nicht das gemäß § 34 Abs. 4 BewG im Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes miterfaßte Vermögen des Pächters. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 12 GDL.«

Normenkette:

AO § 161 Abs. 1 Nr. 1c ; BewG § 34 Abs. 4, § 49 ; GDL § 12; GG Art. 3 Abs. 1 ; LandwbuchfVO § 1 Abs. 1, 4;

I. Der Kläger ist im Hauptberuf freipraktizierender Facharzt. Daneben war er in den Streitjahren Eigentümer zweier landwirtschaftlicher Weidebetriebe in A, Größe ca.30 ha, und B, Größe ca.31 ha. Die Einheitswerte wurden für A durch Bescheid vom 11. Februar 1965 auf 46.500 DM und für B durch Bescheid vom 22. April 1965 auf 60.400 DM festgestellt. Der Einheitswertbescheid für A wurde durch Einspruchsentscheidung vom 2. März 1966 in der Weise ergänzt, daß der Einheitswert in einen Eigentümeranteil von 32.700 DM und einen Pächteranteil von 13.800 DM aufgeteilt wurde. Diese Aufteilung wurde im Einheitswertbescheid vom 27. Februar 1969 beibehalten.