BFH vom 14.11.1974
IV R 3/70
Normen:
AO § 100 Abs. 1, § 222 Abs. 1 Nr. 1, § 225 ; StAnpG § 1 Abs. 3, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 22
BStBl II 1975, 281

BFH - 14.11.1974 (IV R 3/70) - DRsp Nr. 1997/12360

BFH, vom 14.11.1974 - Aktenzeichen IV R 3/70

DRsp Nr. 1997/12360

»1. Wird in einem als Miet- oder Pachtvertrag bezeichneten Vertrag vereinbart, daß das Mietobjekt - für den Vermieter unwiderruflich - dem Mieter überlassen werden und nach dem Tod des Vermieters auch das Eigentum auf den Mieter übergehen soll, so kann hierin die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums liegen. 2. Hat das FA eine auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Berichtigungsveranlagung nur hinsichtlich eines bestimmten, nicht die Berichtigungsvoraussetzungen betreffenden Punktes für vorläufig erklärt (§ 100 Abs. 1 AO) und wird diese Veranlagung unanfechtbar, so kann gegenüber dem nachfolgenden endgültigen Bescheid (§ 225 AO) nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Berichtigungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 1, § 222 Abs. 1 Nr. 1, § 225 ; StAnpG § 1 Abs. 3, § 11 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen des Übernehmers einer Apotheke als Leistung einer betrieblichen Veräußerungsrente oder als Pachtzinszahlungen zu beurteilen sind. Ferner ist in formeller Hinsicht streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 1959 bis 1963 nach § 225 AO erlassen durfte.