I. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete im Jahre 1966 auf fremdem Grund und Boden eine Auto-Waschanlage. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die technische Inneneinrichtung als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) und gewährte dafür nach § 19 Abs 1 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 (Bundesgesetzblatt I 1964 S 674 - BGBl I 1964, 674 -, BStBl 1.1964, 510) eine Investitionszulage. Streitig ist geblieben, ob die eigentliche Waschhalle - zusammen mit den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen - eine einheitliche Betriebsvorrichtung darstellt, so daß dem Kläger von weiteren Herstellungskosten noch eine zusätzliche Investitionszulage zu zahlen wäre, oder ob es sich bei der Waschhalle um ein nicht zulagebegünstigtes Gebäude handelt.
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