BFH vom 14.11.1975
III R 150/74
Normen:
BHGBHG (1964) § 19 Abs. 1, 2; BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 492
BStBl II 1976, 198

BFH - 14.11.1975 (III R 150/74) - DRsp Nr. 1997/12727

BFH, vom 14.11.1975 - Aktenzeichen III R 150/74

DRsp Nr. 1997/12727

»1. Autowaschhalle (Umschließung einer Autowaschstraße) als Gebäude. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so daß das ganze Bauwerk als Gebäude zu bewerten ist.«

Normenkette:

BHGBHG (1964) § 19 Abs. 1, 2; BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete im Jahre 1966 auf fremdem Grund und Boden eine Auto-Waschanlage. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die technische Inneneinrichtung als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) und gewährte dafür nach § 19 Abs 1 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 (Bundesgesetzblatt I 1964 S 674 - BGBl I 1964, 674 -, BStBl 1.1964, 510) eine Investitionszulage. Streitig ist geblieben, ob die eigentliche Waschhalle - zusammen mit den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen - eine einheitliche Betriebsvorrichtung darstellt, so daß dem Kläger von weiteren Herstellungskosten noch eine zusätzliche Investitionszulage zu zahlen wäre, oder ob es sich bei der Waschhalle um ein nicht zulagebegünstigtes Gebäude handelt.