BFH vom 14.12.1970
IV B 87/70
Fundstellen:
BFHE 101, 41
BStBl II 1971, 206

BFH - 14.12.1970 (IV B 87/70) - DRsp Nr. 1997/10392

BFH, vom 14.12.1970 - Aktenzeichen IV B 87/70

DRsp Nr. 1997/10392

»Der Senat hält daran fest, daß im Vorauszahlungsverfahren der Streitwert nach dem vollen streitigen Steuerbetrag zu bemessen ist, wenn der Rechtsstreit um den Grund und die Höhe der letztlich zu zahlenden Steuer geführt wird.«

Streitig ist die Höhe des Streitwerts bei der Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid.

Die Beschwerdeführer (Steuerpflichtigen) legten gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1966 festsetzte, Beschwerde ein. Sie waren der Ansicht, die berichtigten Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer-Jahresschuld 1966 müßten um den Betrag anteilig ermäßigt werden, der einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG betrag, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Beschwerde blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet kostenpflichtig zurück. Den Streitwert setzte das Gericht nicht fest.