Streitig ist die Höhe des Streitwerts bei der Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid.
Die Beschwerdeführer (Steuerpflichtigen) legten gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1966 festsetzte, Beschwerde ein. Sie waren der Ansicht, die berichtigten Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer-Jahresschuld 1966 müßten um den Betrag anteilig ermäßigt werden, der einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG betrag, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Beschwerde blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet kostenpflichtig zurück. Den Streitwert setzte das Gericht nicht fest.
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