I. Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) am 2. Februar 1967 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 1967 hat dieser namens des Steuerpflichtigen mit Schriftsatz vom 23. Februar 1967, eingegangen am 24. Februar 1967, Revision eingelegt.
Mit dieser wird gerügt, daß der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 1967 vor dem FG gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei. Zur Begründung dieser Rüge wird ausgeführt:
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