BFH vom 14.12.1971
VIII R 13/67
Fundstellen:
BFHE 104, 491
BStBl II 1972, 424

BFH - 14.12.1971 (VIII R 13/67) - DRsp Nr. 1997/10968

BFH, vom 14.12.1971 - Aktenzeichen VIII R 13/67

DRsp Nr. 1997/10968

»Ist der Steuerpflichtige, nicht aber dessen Prozeßbevollmächtigter, vom FG zur mündlichen Verhandlung geladen, so stellt dies einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der die zulassungsfreie Revision eröffnet. Der Mangel führt dazu, daß das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.«

I. Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) am 2. Februar 1967 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 1967 hat dieser namens des Steuerpflichtigen mit Schriftsatz vom 23. Februar 1967, eingegangen am 24. Februar 1967, Revision eingelegt.

Mit dieser wird gerügt, daß der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 1967 vor dem FG gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei. Zur Begründung dieser Rüge wird ausgeführt: