BFH vom 14.12.1976
VIII R 99/72
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 50
BStBl II 1977, 305

BFH - 14.12.1976 (VIII R 99/72) - DRsp Nr. 1997/13230

BFH, vom 14.12.1976 - Aktenzeichen VIII R 99/72

DRsp Nr. 1997/13230

»1. Einkünfte im Sinne von EStG § 21 Abs. 2 können auch dann anzusetzen sein, wenn die Nutzung der Wohnung im eigenen Haus mit der Ausübung einer einkommensteuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Liebhaberei zusammenhängt. 2. Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann sich die Frage der Liebhaberei stellen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Beamter. Er betrieb in den Streitjahren 1961 bis 1965 außerhalb seines Wohn- und Arbeitsortes auf eigenem Gelände eine Fischzucht. Auf dem mit Bäumen besetzten Grundstück stand ein an vier Parteien vermietetes Einfamilienhaus mit einem Nebengebäude, in dessen Untergeschoß sich ein Fischverkaufsraum und eine Garage befanden und in dessen Obergeschoß der Kläger drei Räume zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, Verluste aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers für die Streitjahre zu berücksichtigen.