BFH vom 14.12.1977
II R 141/76
Normen:
GrESWG Nordrhein-Westfalen § 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 124, 379
BStBl II 1978, 317

BFH - 14.12.1977 (II R 141/76) - DRsp Nr. 1997/13715

BFH, vom 14.12.1977 - Aktenzeichen II R 141/76

DRsp Nr. 1997/13715

»1. Ist eine den Miteigentümern einer Wohnungseigentumsanlage gehörende Sammelgarage Zubehörraum zu dieser Eigentumswohnanlage, so ist auch der jeweilige Miteigentumsanteil grunderwerbsteuerrechtlich wie ein Zubehörraum zu der jeweiligen Eigentumswohnung zu behandeln. 2. Erwirbt jemand zu einer in Nordrhein-Westfalen steuerfrei erworbenen Eigentumswohnung später einen Miteigentumsanteil im Sinne der Nr. 1 hinzu, so ist auch dieser Hinzuerwerb steuerfrei, wenn der Erwerb der Eigentumswohnung nebst Anteil an der Sammelgarage steuerfrei gewesen wäre, wäre er im Zeitpunkt des Hinzuerwerbs erfolgt.«

Normenkette:

GrESWG Nordrhein-Westfalen § 1 Nr. 5;

I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1964 als Ersterwerber von einem Bauträger eine Eigentumswohnung. Unstreitig bestand eine Auflage der Baubehörde, die erforderlichen Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Bewohner des Gebäudes zu schaffen.

Der Erwerb der Eigentumswohnung ist antragsgemäß gem § 1 Nr 5 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau idF vom 19. Juni 1958 - GrESWG (Gesetzblatt und Verordnungsblatt 1958 S 282 - GVBl 1958, 282 -, BStBl II 1958, 105) von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden.