I. Die Kläger (Eheleute) hatten am 19. Juni 1963 ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes, 547 qm großes, Grundstück gekauft, darauf ein Wohngebäude errichtet (bebaute Grundfläche 109,62 qm) und es im Dezember 1963 bezogen. Diesen Kaufvertrag hatte das Finanzamt als steuerfrei behandelt gemäß § 1 Nr 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau idF vom 19. Juni 1958 (Gesetzblatt und Verordnungsblatt S 282 - GVBl, 282 -, BStBl II, 105) - GrEStWoBauG 1958 -. Rund 2 1/2 Jahre später, am 30. Dezember 1965, kauften die Kläger von der gleichen Verkäuferin ein 439 qm großes, angrenzendes Grundstück hinzu und beantragten, auch diesen Erwerb von der Grunderwerbsteuer zu befreien, da dieses Grundstück als Hausgarten zur Vergrößerung ihres 1963 erworbenen Grundstücks diene.
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