BFH vom 14.12.1978
I R 121/76
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 311
BStBl II 1979, 188

BFH - 14.12.1978 (I R 121/76) - DRsp Nr. 1997/14005

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen I R 121/76

DRsp Nr. 1997/14005

»Rundfunkermittler, die im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspüren, sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie den Umfang ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst bestimmen können und die Höhe ihrer Einnahmen weitgehend von ihrer eigenen Tüchtigkeit und Initiative abhängt.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rundfunkbeauftragter (Rundfunkermittler) für eine Rundfunkanstalt - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - tätig. Im Streit ist, ob er eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt.