BFH vom 14.12.1978
I R 122/76
Normen:
GemV §§ 1 ff.; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 348
BStBl II 1979, 491

BFH - 14.12.1978 (I R 122/76) - DRsp Nr. 1997/14144

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen I R 122/76

DRsp Nr. 1997/14144

»Ein Verein, der nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Feuerbestattung und die Friedhofskultur fördert und die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb von Krematorien berät, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.«

Normenkette:

GemV §§ 1 ff.; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck, "die Feuerbestattung und die Friedhofskultur zu fördern und Anhänger der Feuerbestattung zu sammeln, ferner die Beratung der Gemeinden bei der Einrichtung und dem Betrieb von Krematorien und damit die Förderung der Allgemeinheit durch die mit dem Errichten und Betreiben von Krematorien verbundenen Einsparungen an Grundstücksflächen im Vergleich zu Friedhofsanlagen für Erdbestattungen". Diesen Zweck will er insbesondere durch die Veranstaltung von Kongressen und Kolloquien, durch Herausgabe von aufklärenden und werbenden Schriften sowie durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Informationsaustausch erreichen. Mitglied des Klägers können alle volljährigen, geschäftsfähigen natürlichen Personen und juristische Personen werden (§ 3 Abs 1 der Satzung).