BFH vom 14.12.1978
IV R 221/75
Normen:
AO § 219 Abs. 1 ; AO (1977) § 183 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 126
BStBl II 1979, 503

BFH - 14.12.1978 (IV R 221/75) - DRsp Nr. 1997/14150

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen IV R 221/75

DRsp Nr. 1997/14150

»Ein dem Zustellungsvertreter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zugestellter Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung ist auch einem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber wirksam, wenn der für die einheitliche Gewinnfeststellung zuständigen Stelle des Finanzamts beim Erlaß des Bescheides das Ausscheiden nicht bekannt war. Auf die Kenntnis der für die Einkommensteuer-Veranlagung des Gesellschafters zuständigen Stelle (desselben oder eines anderen Finanzamts) kommt es nicht an.«

Normenkette:

AO § 219 Abs. 1 ; AO (1977) § 183 ;

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 1971 an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) beteiligt. Seine Gewinnanteile aus dieser Beteiligung wurden schon in den Vorjahren einheitlich festgestellt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zunächst von den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.