Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 1971 an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) beteiligt. Seine Gewinnanteile aus dieser Beteiligung wurden schon in den Vorjahren einheitlich festgestellt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zunächst von den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.
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