BFH vom 14.12.1978
IV R 98/74
Normen:
EStG (1967) § 15 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 45
BStBl II 1979, 284

BFH - 14.12.1978 (IV R 98/74) - DRsp Nr. 1997/14052

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen IV R 98/74

DRsp Nr. 1997/14052

»1. Es verstößt nicht gegen das GG, daß Vergütungen für die geschäftsführende Tätigkeit eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft als Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) behandelt werden. 2. Erhält bei einer GmbH & Co. KG ein Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH eine Vergütung, so unterliegt diese Vergütung der Gewerbeertragsteuer.«

Normenkette:

EStG (1967) § 15 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

I. Streitig ist im Rahmen der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung einer GmbH & Co KG, ob von der KG gezahlte Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zugleich Kommanditisten der KG sind, zum Gewerbeertrag der KG gehören.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co KG. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die X-GmbH (im folgenden: GmbH); Kommanditisten sind A und B, diese sind zugleich die Gesellschafter der GmbH.