BFH vom 14.12.1978
V R 32/75
Normen:
UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 77
BStBl II 1979, 289

BFH - 14.12.1978 (V R 32/75) - DRsp Nr. 1997/14056

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen V R 32/75

DRsp Nr. 1997/14056

»Hat ein Unternehmer vor dem 09.05.1973 ein typengenormtes Fertighaus bestellt, aber erst nach diesem Stichtag sowohl den Antrag auf Baugenehmigung gestellt als auch das Fertighaus auf vorbereiteten Fundamenten montieren lassen, ist die Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1973 aufgrund von § 27 Abs. 15 Satz 3 UStG 1973 ausgeschlossen.«

Normenkette:

UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;

I. Der Kläger betreibt den Lebensmitteleinzelhandel. Im Januar 1973 schloß er zwecks Errichtung eines Supermarkts in Fertigbauweise mit einem Hersteller von Fertighäusern einen Vertrag über die Lieferung eines "Supermarktes Typ 550" gemäß Typenangebot und Preisliste 1972 ab. Der Preis für das Fertighaus betrug 265.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde nach Vorverhandlungen endgültig am 26. Juni 1973 gestellt. Nach deren Erteilung wurde das Fertighaus vom Hersteller gemäß erstelltem Terminplan auf den vorbereiteten Fundamenten zusammengesetzt. Zum 1. Dezember 1973 vermietete der Kläger den Supermarkt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr 12 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG 1973) und übergab dem Mieter an diesem Tage das Mietobjekt.