I. Der Kläger betreibt den Lebensmitteleinzelhandel. Im Januar 1973 schloß er zwecks Errichtung eines Supermarkts in Fertigbauweise mit einem Hersteller von Fertighäusern einen Vertrag über die Lieferung eines "Supermarktes Typ 550" gemäß Typenangebot und Preisliste 1972 ab. Der Preis für das Fertighaus betrug 265.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde nach Vorverhandlungen endgültig am 26. Juni 1973 gestellt. Nach deren Erteilung wurde das Fertighaus vom Hersteller gemäß erstelltem Terminplan auf den vorbereiteten Fundamenten zusammengesetzt. Zum 1. Dezember 1973 vermietete der Kläger den Supermarkt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr 12 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG 1973) und übergab dem Mieter an diesem Tage das Mietobjekt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|