BFH vom 14.12.1982
VIII R 53/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 6b;
Fundstellen:
BFHE 137, 339
BStBl II 1983, 303

BFH - 14.12.1982 (VIII R 53/81) - DRsp Nr. 1997/15552

BFH, vom 14.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 53/81

DRsp Nr. 1997/15552

»1. Beim Tausch mit Lieferung und Erwerb der Wirtschaftsgüter in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen tritt bei Vorhandensein stiller Reserven Gewinnverwirklichung mit der wirtschaftlichen Vertragserfüllung durch den Veräußerer ein. 2. Beim Tausch mit verzögerter Gegenleistung (Nr. 1) erfolgt der Gewinnausweis dadurch, daß der Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts auszubuchen und mit dem gemeinen Wert dieses Wirtschaftsguts eine Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts einzubuchen ist. 3. Sind Ausbuchung und Einbuchung (Nr. 2) unterblieben, so sind die fehlerhaften Bilanzansätze in der ersten noch änderbaren Schlußbilanz erfolgswirksam richtigzustellen. 4. Im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung zum Gewinnausweis eines Tauschs (Nr. 3) kann die Steuervergünstigung nach § 6b EStG in Anspruch genommen werden. Soweit für die Steuervergünstigung Fristen eingehalten werden müssen, ist auf die tatsächlichen Vorgänge der Veräußerung und des Erwerbs der in § 6b EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter abzustellen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 6b;

Gründe: