BFH vom 14.12.1983
II R 170/81
Fundstellen:
BFHE 140, 338
BStBl II 1984, 332

BFH - 14.12.1983 (II R 170/81) - DRsp Nr. 1997/15912

BFH, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen II R 170/81

DRsp Nr. 1997/15912

»Es wird die Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 des hamburgischen KiStG insoweit verfassungswidrig ist, als er die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes in festen oder gestaffelten Beträgen zu bestimmen.«

A. Sachverhalt und Prozeßgeschichte Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) berechtigt war, die Klägerin für das Kalenderjahr 1979 zu einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe heranzuziehen.

Die Klägerin gehört dem Kirchenkreis A. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NELK) an; ihr Ehemann gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an. Für das Kalenderjahr 1979 hatten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt. Die Klägerin (Hausfrau und Mutter dreier minderjähriger Kinder) hatte lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA setzte gegen die Klägerin eine Kirchensteuer (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) für das Kalenderjahr 1979 in Höhe von 480 DM fest; den Einspruch wies es zurück.