BFH vom 14.12.1989
III R 87/88
Fundstellen:
BStBl II 1990, 393

BFH - 14.12.1989 (III R 87/88) - DRsp Nr. 1997/16358

BFH, vom 14.12.1989 - Aktenzeichen III R 87/88

DRsp Nr. 1997/16358

»Für die Anschaffung eines Fahrschulwagens ist auch dann eine Investitionszulage nach dem BerlinFG a.F. zu gewähren, wenn die Fahrschule freiberuflich betrieben wird.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1986 eine Fahrschule in Berlin (West) und erzielte daraus Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie schaffte im Streitjahr zwei Fahrschulwagen an und beantragte hierfür eine 10 %ige Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG a.F.).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte das FA aus, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. sei nur einer gewerblich betriebenen Fahrschule eine Investitionszulage zu gewähren. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die anschließend erhobene Klage hatte hingegen Erfolg.