I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1986 eine Fahrschule in Berlin (West) und erzielte daraus Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie schaffte im Streitjahr zwei Fahrschulwagen an und beantragte hierfür eine 10 %ige Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG a.F.).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte das FA aus, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. sei nur einer gewerblich betriebenen Fahrschule eine Investitionszulage zu gewähren. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die anschließend erhobene Klage hatte hingegen Erfolg.
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