BFH vom 15.01.1971
III R 127/69
Fundstellen:
BFHE 101, 475
BStBl II 1971, 397

BFH - 15.01.1971 (III R 127/69) - DRsp Nr. 1997/10490

BFH, vom 15.01.1971 - Aktenzeichen III R 127/69

DRsp Nr. 1997/10490

»1. Die Klageschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder des Prozeßbevollmächtigten. 2. Eine Klageschrift ohne Unterschrift wird nicht durch die beigefügte Prozeßvollmacht zur gültigen Klage ergänzt, wie dies unter Umständen durch ein vom gleichen Verfasser unterzeichnetes Begleitschreiben geschehen kann.«

I. Der gemeine Wert der Anteile an der GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) wurde zum 31. Dezember 1963 für je 100 DM Stammkapital auf 842 DM festgestellt. Auf den Einspruch des alleinigen Gesellschafters setzte das Finanzamt (FA) in der Einspruchsentscheidung den gemeinen Wert der Anteile auf 835 DM herab. Die Einspruchsentscheidung wurde am 15. April 1969 zur Zustellung an den Steuerbevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben. Sie gilt nach § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit dem 18. April 1969 als zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Klage lief demgemäß nach §§ 47, 54 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 222 der Zivilprozeßordnung (ZPO), §§ 187, 188, 193 BGB mit dem 19. Mai 1969 ab, da der 18. Mai 1969 ein Sonntag war.