BFH vom 15.01.1974
VIII R 115/69
Fundstellen:
BFHE 111, 472
BStBl II 1974, 351

BFH - 15.01.1974 (VIII R 115/69) - DRsp Nr. 1997/11931

BFH, vom 15.01.1974 - Aktenzeichen VIII R 115/69

DRsp Nr. 1997/11931

»Wird der der geschiedenen Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsregelung zugesagte Nießbrauch an dem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus nicht in das Grundbuch eingetragen, so liegt kein rechtswirksamer Nießbrauch vor. Der Nutzungswert des der unterhaltsberechtigten Ehefrau überlassenen Einfamilienhauses ist dann dem unterhaltsverpflichteten Ehemann zuzurechnen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) setzte sich in einem notariellen Vertrag mit seiner früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau dahingehend auseinander, daß er ihr neben monatlichen Unterhaltszahlungen auf Lebensdauer den Nießbrauch an seinem Einfamilienhaus auf Lebenszeit bis zu seinem Ableben einräumte, wobei er zusätzlich noch die Zahlung der Zinsen und Tilgung der Grundpfandrechte, der Grundsteuer, des Ersatzes von Lastenausgleichszahlungen an die Voreigentümerin, der Brand- und Haftpflichtversicherung, des Wassergeldes und der Grundreparaturen mit Ausschluß der laufenden Reparaturen und der Gartengestaltung übernahm. Der Kläger behielt sich lediglich die unentgeltliche Nutzung der bisher zu beruflichen Zwecken verwendeten Räume vor, auch soweit diese nicht durch ihn unmittelbar benützt würden.