I. Streitig ist, ob für eine in einen gebrauchten Lastkraftwagen (Lkw) eingebaute Ladebordwand Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) gewährt werden kann.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schaffte im Jahre 1964 eine Ladebordwand an und ließ sie an einem gebrauchten Lkw anbringen. Die Klägerin hat den Lkw vor Ablauf der Dreijahresfrist mehrere Monate in ihrer Zweigstelle in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Güternahverkehr eingesetzt.
Die beantragte Investitionszulage versagte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zunächst, weil die Ladebordwand durch die Anbringung an den gebrauchten Lkw ihre Eigenschaft als neues Wirtschaftsgut verloren habe. Im Einspruchsverfahren verweigerte das FA die Investitionszulage dann, weil die Klägerin den Lkw in der Zeit vom November 1965 bis Februar 1966 in ihrer Zweigstelle in der BRD für den Güternahverkehr eingesetzt hatte.
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