BFH vom 15.01.1974
VIII R 140/70
Normen:
AktG § 152 ; BHGBHG (1964) § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 112, 106
BStBl II 1974, 390

BFH - 15.01.1974 (VIII R 140/70) - DRsp Nr. 1997/11956

BFH, vom 15.01.1974 - Aktenzeichen VIII R 140/70

DRsp Nr. 1997/11956

»Eine an einem Lkw angebrachte Ladebordwand verbleibt nicht während dreier Jahre nach ihrer Anschaffung in Berlin (West), wenn der Lkw vor Ablauf der drei Jahre mehrere Monate lang in einem westdeutschen Zweigbetrieb des Betriebs in Berlin (West) im Güternahverkehr eingesetzt wird.«

Normenkette:

AktG § 152 ; BHGBHG (1964) § 19 Abs. 2;

I. Streitig ist, ob für eine in einen gebrauchten Lastkraftwagen (Lkw) eingebaute Ladebordwand Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) gewährt werden kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schaffte im Jahre 1964 eine Ladebordwand an und ließ sie an einem gebrauchten Lkw anbringen. Die Klägerin hat den Lkw vor Ablauf der Dreijahresfrist mehrere Monate in ihrer Zweigstelle in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Güternahverkehr eingesetzt.

Die beantragte Investitionszulage versagte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zunächst, weil die Ladebordwand durch die Anbringung an den gebrauchten Lkw ihre Eigenschaft als neues Wirtschaftsgut verloren habe. Im Einspruchsverfahren verweigerte das FA die Investitionszulage dann, weil die Klägerin den Lkw in der Zeit vom November 1965 bis Februar 1966 in ihrer Zweigstelle in der BRD für den Güternahverkehr eingesetzt hatte.