I. Streitig ist, ob ein Bus drei Jahre im Betrieb des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) verblieben ist.
Der Kläger unterhält einen Omnibus-Reisedienst in Berlin (West). Im September 1962 schaffte er einen Linienbus an, für den er Investitionszulage beantragte und erhielt. Diesen Bus vermietete er bis Ende 1964 der Berliner Verkehrsgesellschaft. Vom 1. November 1964 vercharterte er ihn nach Westdeutschland. Als der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hiervon erfuhr, forderte er die dem Kläger für den Bus gewährte Investitionszulage zurück, weil der Bus entgegen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Berlinhilfegesetzes 1962 (BHG) nicht drei Jahre in Berlin (West) verblieben sei.
Während der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde, hatte seine Klage Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung wie folgt:
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