I. In der Zeit vom 29. Januar bis zum 13. April 1960 kauften der Kläger und H, jeweils zu 1/2, achtzehn Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 20.512 qm. Der Kaufpreis von 184.292 DM wurde mit Hilfe eines Darlehens und aus Mitteln des Klägers beglichen. Die Grundstücke wurden in den Grundbüchern, in denen der Vermerk über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens eingetragen war, umgeschrieben.
Am 24. Juni 1960 ließen der Kläger und A über die vorerwähnten Grundstücke drei Rechtsgeschäfte notariell beurkunden:
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