BFH vom 15.01.1974
VIII R 63/68
Normen:
EStG § 23 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 31
BStBl II 1974, 606

BFH - 15.01.1974 (VIII R 63/68) - DRsp Nr. 1997/12088

BFH, vom 15.01.1974 - Aktenzeichen VIII R 63/68

DRsp Nr. 1997/12088

»1. Hat ein Steuerpflichtiger ein Grundstück in ein Umlageverfahren eingebracht und wird ihm dafür ein anderes Grundstück zugestellt, dann ist diese Zuteilung keine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG. Die Spekulationsfrist beginnt in einem solchen Falle mit dem Erwerb des in das Umlageverfahren eingebrachten Grundstücks. 2. Die Angabe eines Verkaufsangebots zusammen mit einer Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises und dem Abschluß eines auf eine Eigentumsverschaffung am Grundstück gerichteten "Erbbauvertrags" kann zu einer so starken Bindung führen, daß dies als Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 23 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

I. In der Zeit vom 29. Januar bis zum 13. April 1960 kauften der Kläger und H, jeweils zu 1/2, achtzehn Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 20.512 qm. Der Kaufpreis von 184.292 DM wurde mit Hilfe eines Darlehens und aus Mitteln des Klägers beglichen. Die Grundstücke wurden in den Grundbüchern, in denen der Vermerk über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens eingetragen war, umgeschrieben.

Am 24. Juni 1960 ließen der Kläger und A über die vorerwähnten Grundstücke drei Rechtsgeschäfte notariell beurkunden: