BFH - 15.01.1975 (II R 108/67) - DRsp Nr. 1997/12352
BFH, vom 15.01.1975 - Aktenzeichen II R 108/67
DRsp Nr. 1997/12352
»Die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1940 setzt voraus, daß die Schaffung oder Erweiterung von öffentlichen Straßen und Plätzen Zweck des Erwerbes ist und nicht bloße, wenn auch nicht unerwünschte Nebenfolge. Auf den inneren Beweggrund (Motiv) kommt es dabei nicht an.«