BFH vom 15.01.1975
II R 152/72
Normen:
KraftStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 449
BStBl II 1975, 274

BFH - 15.01.1975 (II R 152/72) - DRsp Nr. 1997/12354

BFH, vom 15.01.1975 - Aktenzeichen II R 152/72

DRsp Nr. 1997/12354

»Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Erlaß der Steuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

Normenkette:

KraftStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist infolge einer Krankheit an beiden Beinen gelähmt und zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Kfz. angewiesen. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. In den Jahren 1962, 1963 und 1964 hatte er ein zu versteuerndes Einkommen von 16.377 DM, 19.553 DM und 20.639 DM.

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Kläger im Jahre 1962 auf seinen Antrag hin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer frei. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers setzte es im Jahre 1964 die Kraftfahrzeugsteuer fest mit der Begründung, die von der Oberfinanzdirektion (OFD) für die Gewährung des Erlasses von Kraftfahrzeugsteuer festgesetzte Einkommensgrenze sei überschritten. Es legte das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Klägers mit ablehnender Stellungnahme der OFD vor, die den Rechtsbehelf mit Beschwerdeentscheidung als unbegründet zurückwies.

Das Finanzgericht (FG) hob die Beschwerdeentscheidung der OFD auf, weil nach seiner Ansicht statt dessen eine Einspruchsentscheidung hätte ergehen müssen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab.