I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist infolge einer Krankheit an beiden Beinen gelähmt und zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Kfz. angewiesen. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. In den Jahren 1962, 1963 und 1964 hatte er ein zu versteuerndes Einkommen von 16.377 DM, 19.553 DM und 20.639 DM.
Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Kläger im Jahre 1962 auf seinen Antrag hin gem. §
Das Finanzgericht (FG) hob die Beschwerdeentscheidung der OFD auf, weil nach seiner Ansicht statt dessen eine Einspruchsentscheidung hätte ergehen müssen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab.
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