I. Der Kläger machte von einem für ihn im Grundbuch eingetragenen Verkaufsrecht Gebrauch, als damit mit diesem Recht belastete Grundstück durch den Konkursverwalter an einen Dritten verkauft wurde. Die Zustimmung des Dritten zu seiner Eintragung als Grundstückseigentümer konnte der Kläger erst durch einen Rechtsstreit erreichen.
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