I. Der Kläger ist Körperbehinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. . Als Halter des am 20. Februar 1968 in der Stadt X zugelassenen Pkw beantragte er Steuerbefreiung nach §
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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