BFH vom 15.01.1975
II R 97/69
Normen:
KraftStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 511
BStBl II 1975, 368

BFH - 15.01.1975 (II R 97/69) - DRsp Nr. 1997/12411

BFH, vom 15.01.1975 - Aktenzeichen II R 97/69

DRsp Nr. 1997/12411

»Die Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1 KraftStG kann einem Körperbehinderten nicht gleichzeitig für mehrere Personenkraftwagen gewährt werden.«

Normenkette:

KraftStG § 3 Abs. 1 ;

I. Der Kläger ist Körperbehinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. . Als Halter des am 20. Februar 1968 in der Stadt X zugelassenen Pkw beantragte er Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1964. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Steuer für die Zeit vom 20. Februar bis 19. Mai 1968 fest. Die beantragte Steuerbefreiung lehnte es ab, weil der Kläger nach Auskunft des FA in Y für den gleichen Zeitraum Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1964 für einen in Y auf seinen Namen zugelassenen Pkw beantragt und erhalten hatte. Nach Ansicht des FA kann ein Körperbehinderter diese Steuervergünstigung für nur ein Fahrzeug beanspruchen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.