I. Die klagende OHG (Klägerin) unterhält als Handelsvertreterin ein technisches Außenbüro für die X-GmbH. Sie hat zwei Gesellschafter, die Beigeladenen. Zwischen der GmbH und der Klägerin besteht ein Agenturvertrag. Danach werden die Geschäftsräume von der GmbH angemietet und der Klägerin zur Verfügung gestellt; im Innenverhältnis übernimmt die Klägerin die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Auch die Einrichtung des Büros und der zugehörigen Werkstatt sowie der Materialbestand sind Eigentum der GmbH.
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