BFH vom 15.01.1981
IV R 76/77
Normen:
EStG (1967) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 289
BStBl II 1981, 314

BFH - 15.01.1981 (IV R 76/77) - DRsp Nr. 1997/14826

BFH, vom 15.01.1981 - Aktenzeichen IV R 76/77

DRsp Nr. 1997/14826

»Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Gebäude, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überläßt, so ist das Gebäude Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.«

Normenkette:

EStG (1967) § 15 Nr. 2 ;

I. Die klagende OHG (Klägerin) unterhält als Handelsvertreterin ein technisches Außenbüro für die X-GmbH. Sie hat zwei Gesellschafter, die Beigeladenen. Zwischen der GmbH und der Klägerin besteht ein Agenturvertrag. Danach werden die Geschäftsräume von der GmbH angemietet und der Klägerin zur Verfügung gestellt; im Innenverhältnis übernimmt die Klägerin die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Auch die Einrichtung des Büros und der zugehörigen Werkstatt sowie der Materialbestand sind Eigentum der GmbH.