BFH - 15.01.1985 (IX R 81/83) - DRsp Nr. 1997/16122
BFH, vom 15.01.1985 - Aktenzeichen IX R 81/83
DRsp Nr. 1997/16122
»1. Die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7bEStG nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Boden- und des Gebäudeanteils aufzuteilen. 2. Die Verkehrswerte sind anhand der Sachwerte von Boden- und Gebäudeanteil zu schätzen. Als anerkannte Schätzungsmethode kommt die WertV i.d.F. vom 15.08.1972 (BGBl I, 1416) in Betracht. 3. Der Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden läßt sich im allgemeinen mit Hilfe der Richtwerte der Gutachterausschüsse (§ 5WertV) schätzen. 4. Bei der Ermittlung des Sachwerts des Gebäudeanteils einschließlich des Sondereigentums an der Wohnung nach Maßgabe der § 15 bis § 20WertV kann in der Regel der anteilige Herstellungswert des Gesamtgebäudes einschließlich der Außenanlagen entsprechend der Beteiligungsquote des Wohnungseigentümers am Miteigentum als Ausgangswert dienen, sofern bezüglich der Beteiligungsquote nichts Abweichendes vereinbart ist.
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