BFH vom 15.02.1974
III R 22/73
Normen:
AO § 214, § 215, § 220 Nr. 2 ; BewDV §§ 64 ff.; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 3, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 3 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ; VStR (1963) Abschn. 74 Abs. 4, Abschn. 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 187
BStBl II 1974, 443

BFH - 15.02.1974 (III R 22/73) - DRsp Nr. 1997/11988

BFH, vom 15.02.1974 - Aktenzeichen III R 22/73

DRsp Nr. 1997/11988

»1. Die Frage, ob ein Paketzuschlag nach § 13 Abs. 3 BewG i.d.F. vor BewG 1965 zu den Steuerkurswerten bzw. maßgebenden Kurswerten von Aktien zu machen ist, ist bei den Vermögensteuerveranlagungen der Aktionäre zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Aktien in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingebracht worden sind, deren ausschließlicher Zweck die Verwaltung des Aktienpakets ist. 2. Bei der Bemessung des Paketzuschlags kann nicht berücksichtigt werden, daß der Aktionär durch das Einbringen der Aktien in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die ein anderer im Gesellschaftsvertrag als alleiniger Geschäftsführer bestellt ist, keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft hat. Auch Beschränkungen im Fall der Liquidation oder der Kündigung, die der Aktionär im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen hat, können dabei nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

AO § 214, § 215, § 220 Nr. 2 ; BewDV §§ 64 ff.; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 3, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 3 ; StAnpG § 11 Nr. 5 ; VStR (1963) Abschn. 74 Abs. 4, Abschn. 80 Abs. 2 ;