BFH vom 15.02.1974
III R 7/73
Normen:
VStG § 13 ; VStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 532
BStBl II 1974, 347

BFH - 15.02.1974 (III R 7/73) - DRsp Nr. 1997/11929

BFH, vom 15.02.1974 - Aktenzeichen III R 7/73

DRsp Nr. 1997/11929

»Endet die Berufsausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes im Laufe eines Kalenderjahres, so ist wegen Änderung der Verhältnisse für die Gewährung eines Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 VStG auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres eine Neuveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen, bei welcher der Freibetrag für VAs Kind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG nicht mehr zu gewähren ist. Nicht entscheidend ist es, wie lange die Berufsausbildung in dem vorangegangenen Kalenderjahr angedauert hat und ob der Steuerpflichtige die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung in diesem Zeitraum überwiegend getragen hat.«

Normenkette:

VStG § 13 ; VStG § 5 ;