BFH - 15.02.1974 (III R 7/73) - DRsp Nr. 1997/11929
BFH, vom 15.02.1974 - Aktenzeichen III R 7/73
DRsp Nr. 1997/11929
»Endet die Berufsausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes im Laufe eines Kalenderjahres, so ist wegen Änderung der Verhältnisse für die Gewährung eines Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 2VStG auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres eine Neuveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen, bei welcher der Freibetrag für VAs Kind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3VStG nicht mehr zu gewähren ist. Nicht entscheidend ist es, wie lange die Berufsausbildung in dem vorangegangenen Kalenderjahr angedauert hat und ob der Steuerpflichtige die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung in diesem Zeitraum überwiegend getragen hat.«