BFH vom 15.02.1974
VI R 67/70
Fundstellen:
BFHE 111, 491
BStBl II 1974, 335

BFH - 15.02.1974 (VI R 67/70) - DRsp Nr. 1997/11919

BFH, vom 15.02.1974 - Aktenzeichen VI R 67/70

DRsp Nr. 1997/11919

»Aufwendungen für den Umbau oder die Neuanschaffung von Gasgeräten, die infolge der Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas anfallen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.«

Gründe:

I. Am Wohnort des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) begann das zuständige Versorgungsunternehmen im Streitjahr mit der planmäßigen Umstellung der Gasversorgung von Kokereigas auf Erdgas. Da das Erdgas andere Brenneigenschaften besitzt als das Kokereigas, mußten die vorhandenen Gasgeräte auf die neue Gasart umgestellt oder, soweit das nicht möglich, nicht lohnend oder nicht zweckmäßig war, durch neue Geräte ersetzt werden. Die Kosten der Umstellung oder der Neuanschaffung hatten nach den Verträgen über die Gasversorgung die Abnehmer zu tragen. Zu den Umstellungskosten leistete das Versorgungsunternehmen aus Gründen der Kulanz einen Zuschuß von 30 bis 70 v.H. . Für die Neubeschaffung von Geräten wurden keine Zuschüsse gewährt; das Versorgungsunternehmen erreichte aber, daß der Groß- und Einzelhandel neue Gasgeräte zu günstigen Sonderpreisen lieferte.

Wegen der Gasumstellung hat der Kläger im Streitjahr neue Gasgeräte für insgesamt 857 DM angeschafft.