I. Am Wohnort des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) begann das zuständige Versorgungsunternehmen im Streitjahr mit der planmäßigen Umstellung der Gasversorgung von Kokereigas auf Erdgas. Da das Erdgas andere Brenneigenschaften besitzt als das Kokereigas, mußten die vorhandenen Gasgeräte auf die neue Gasart umgestellt oder, soweit das nicht möglich, nicht lohnend oder nicht zweckmäßig war, durch neue Geräte ersetzt werden. Die Kosten der Umstellung oder der Neuanschaffung hatten nach den Verträgen über die Gasversorgung die Abnehmer zu tragen. Zu den Umstellungskosten leistete das Versorgungsunternehmen aus Gründen der Kulanz einen Zuschuß von 30 bis 70 v.H. . Für die Neubeschaffung von Geräten wurden keine Zuschüsse gewährt; das Versorgungsunternehmen erreichte aber, daß der Groß- und Einzelhandel neue Gasgeräte zu günstigen Sonderpreisen lieferte.
Wegen der Gasumstellung hat der Kläger im Streitjahr neue Gasgeräte für insgesamt 857 DM angeschafft.
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