BFH vom 15.02.1978
II R 177/75
Normen:
GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG Berlin § 28 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 550
BStBl II 1978, 379

BFH - 15.02.1978 (II R 177/75) - DRsp Nr. 1997/13751

BFH, vom 15.02.1978 - Aktenzeichen II R 177/75

DRsp Nr. 1997/13751

»Ein Kauf kann auch dann "aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht" sein, wenn der Käufer wegen bestehender Sachmängel zunächst nur Minderung des Preises verlangt hatte und erst bei einem Vergleich mit dem Verkäufer zur Wandelung übergegangen ist.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG Berlin § 28 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin und ihr Ehemann (Erwerber) hatten am 11. November 1970 je zur unabgeteilten Hälfte ein - aufgrund der Teilungserklärung der Eigentümer (Veräußerer) vom selben Tage zu bildendes - Wohnungseigentum an einem B. Grundstück gekauft. Das Finanzamt (Beklagter) hatte gegen die Klägerin die Grunderwerbsteuer für ihren Erwerb festgesetzt; diese ist gezahlt.

Die Erwerber waren als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Sie hatten gegen die Veräußerer Klage auf Minderung des Kaufpreises erhoben, weil die Eigentumswohnung statt der vertraglich vorausgesetzten 90 qm nur 73 qm Wohnfläche habe und eine Anzahl - einzeln aufgeführter - Sachmängel aufweise. Am 22. Mai 1973 ist der Kaufvertrag zu gerichtlichem Protokoll aufgehoben und in diesem Prozeßvergleich das Wohnungseigentum an die Veräußerer aufgelassen worden. Die Klägerin verlangt Erstattung der Grunderwerbsteuer.

Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.