Die Kläger, Antragsteller dieses Verfahrens, sind Eheleute. Sie haben nach den tatsächlichen Feststellungen des mit der Revision angefochtenen Urteils am 20. Mai 1974 für 150.000 DM je zur Hälfte ein Grundstück samt einem noch nicht vollständig fertiggestellten Reiheneinfamilienhaus mit Garage gekauft, das Wohnhaus selbst bezugsfertig gemacht und im Juli 1974 bezogen. Das Landratsamt hat die Wohnräume als steuerbegünstigt anerkannt; die Grundsteuervergünstigung ist ab 1. Januar 1975 gewährt worden.
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