BFH vom 15.02.1984
II R 208/81
Fundstellen:
BFHE 140, 321
BStBl II 1984, 326

BFH - 15.02.1984 (II R 208/81) - DRsp Nr. 1997/15909

BFH, vom 15.02.1984 - Aktenzeichen II R 208/81

DRsp Nr. 1997/15909

»Wird eine GmbH & Co. KG in der Weise auf ihre persönlich haftende GmbH "umgewandelt", daß die Kommanditisten ihre Kommanditanteile in die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen und die KG erlischt, so ist der Erwerb der Gesellschaftsrechte an der GmbH nicht gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972 steuerfrei, sondern lediglich nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 steuerbegünstigt.«

I. Die Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG (KG). 1977 beschloß der alleinige Gesellschafter der Klägerin, der -neben zwei weiteren Personen- auch Kommanditist der KG war, das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen. Zur Übernahme der neuen Stammanteile wurden der damalige Alleingesellschafter der Klägerin sowie die beiden weiteren Kommanditisten der KG zugelassen. Die Einlagen wurden vereinbarungsgemäß dadurch geleistet, daß die übernahmeberechtigten Personen ihre Kommanditanteile in die Klägerin einbrachten. Die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin und das Erlöschen der KG wurden 1977 in das Handelsregister eingetragen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen der Erhöhung des Stammkapitals gegen die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst.a des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 (KVStG 1972) Gesellschaftsteuer fest.

Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.