I. Die Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG (KG). 1977 beschloß der alleinige Gesellschafter der Klägerin, der -neben zwei weiteren Personen- auch Kommanditist der KG war, das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen. Zur Übernahme der neuen Stammanteile wurden der damalige Alleingesellschafter der Klägerin sowie die beiden weiteren Kommanditisten der KG zugelassen. Die Einlagen wurden vereinbarungsgemäß dadurch geleistet, daß die übernahmeberechtigten Personen ihre Kommanditanteile in die Klägerin einbrachten. Die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin und das Erlöschen der KG wurden 1977 in das Handelsregister eingetragen.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen der Erhöhung des Stammkapitals gegen die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst.a des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 (KVStG 1972) Gesellschaftsteuer fest.
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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