I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Ersterwerber seiner Eigentumswohnung die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b Abs. 3 EStG beanspruchen kann.
Durch Vertrag vom 3. Dezember 1965 hatte zunächst eine Frau B. die noch in der Planung befindliche Wohnung nebst 58/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück vom Grundeigentümer, einem Architekten (A) für 48.000 DM gekauft. Nach Auflassung am 25. Mai 1966 wurde Frau B. am 11. Oktober 1966 im Grundbuch eingetragen. Inzwischen hatte ihr - am 12. September 1966 - der Kläger ein Kaufangebot über 56.000 DM gemacht, das Frau B. am 16. September 1966 annahm. Die Auflassung an den Kläger erfolgte am 18. Oktober 1966, seine Grundbucheintragung als Eigentümer am 6. April 1967. Die Wohnung, mit deren Bau im Frühjahr 1966 begonnen worden war, wurde im Dezember 1966 bezugsfertig.
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