BFH - 15.03.1973 (VIII R 150/70) - DRsp Nr. 1997/11572
BFH, vom 15.03.1973 - Aktenzeichen VIII R 150/70
DRsp Nr. 1997/11572
»1. Die Begriffsbestimmung des Bauherrn in § 18 Abs. 1EStDV 1958 gilt auch für § 7bEStG 1958. Zur Beurteilung der Bauherrneigenschaft bedarf es einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, bei der es insbesondere auf das umfassend zu verstehende Bauherrnwagnis ankommt (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.11.1967 II 102/63, BFHE 90, 534, BStBl II 1968, 186). Wesentliche Einflußnahme auf die bauliche Gestaltung eines Eigenheims reicht - für sich allein genommen - zur Bejahung der Bauherrneigenschaft nicht aus. 2. Der Käufer eines Eigenheims, dem die erhöhten Absetzungen für Abnutzungen nach § 7bEStG als wirtschaftlichem Eigentümer (Ersterwerber) gewährt wurden, verliert diese Absetzungsbefugnis nicht rückwirkend, wenn es wegen Aufhebung des Kaufvertrags zu keiner Übertragung bürgerlich-rechtlichen Eigentums kommt (Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 15.10.1965 VI 192/65 U, BFHE 83, 576, BStBl 1965, 709). Die Gründe für die Vertragsaufhebung sind im allgemeinen unerheblich (Abweichung vom BFH-Urteil vom 30.09.1960 VI 240/58 U, BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465). 3. Wer ein Eigenheim zu Eigentum oder Erbbaurecht erwirbt, an dem bereits ein anderer wirtschaftliches Eigentum (Erbbaurecht) als Ersterwerber erlangt hatte, ist nicht Ersterwerber im Sinne des § 7b Abs. 3EStG.«
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