BFH vom 15.03.1973
VIII R 58/69
Normen:
EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 109, 185
BStBl II 1973, 559

BFH - 15.03.1973 (VIII R 58/69) - DRsp Nr. 1997/11553

BFH, vom 15.03.1973 - Aktenzeichen VIII R 58/69

DRsp Nr. 1997/11553

»Die Aufwendungen für den Erwerb eines unfertigen Gebäudes sind nicht nach § 7b EStG begünstigt (Anschluß an die ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. zuletzt das Urteil vom 21.11.1969 VI R 26/68 , BFHE 97, 374, BStBl II 1970, 118).«

Normenkette:

EStG § 7b;

I. Streitig ist, ob eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG auch von den Kosten für den Erwerb eines Rohbaues statthaft ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben im Jahre 1962 ein Grundstück, auf dem der Verkäufer mit einer vor dem 9. März 1960 beantragten Baugenehmigung ein Haus im Rohbau erstellt hatte. Die Anschaffungskosten der Kläger für den Rohbau betrugen 165.734,54 DM. Die Kläger ließen das Haus anschließend für 338.457 DM fertigstellen; es dient zu mehr als 66 zwei Drittel v.H. Wohnzwecken.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte für das Streitjahr 1964 die AfA nach § 7b EStG nur für die Fertigstellungskosten, die durch eine Betriebsprüfung ermittelt worden waren, während die Kläger die erhöhte AfA auch von den Erwerbskosten für den Rohbau beantragt hatten. Ihr Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als für diese Kosten die AfA nach § 7 EStG berücksichtigt wurde.