I. Streitig ist, ob die dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Ersterwerber eines Eigenheims in den Veranlagungszeiträumen 1962 bis 1967 gewährte erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b Abs. 3 EStG rückwirkend zu versagen ist, weil er die Rechte aus dem Kaufvertrag vor Erlangung bürgerlich-rechtlichen Grundstückseigentums an andere entgeltlich abgetreten hat.
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