BFH vom 15.03.1974
III R 11/73
Normen:
BewDV (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 32 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 198
BStBl II 1974, 403

BFH - 15.03.1974 (III R 11/73) - DRsp Nr. 1997/11960

BFH, vom 15.03.1974 - Aktenzeichen III R 11/73

DRsp Nr. 1997/11960

»Eine Mehrheit von Räumen kann dann nicht als Wohnung angesehen werden, wenn keiner der Räume eindeutig für Kochzwecke ausgestattet ist und hierfür auch nicht genutzt wird.«

Normenkette:

BewDV (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 32 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem 1922/1923 errichteten Wohnhaus bebaut ist. Das Haus enthält im Erdgeschoß vier Zimmer, Küche, WC und Dusche sowie zwei Nebenräume; im Obergeschoß sind sechs Zimmer, Bad und ein Nebenraum vorhanden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) führte im Anschluß an eine Besichtigung des Hauses zum 1. Januar 1960 eine Art- und Wertfortschreibung durch und stellte die Grundstückshauptgruppe "Einfamilienhaus" und einen Einheitswert von 29.600 DM fest. Die Klägerin beantragte, den Einheitswert für ihr Grundstück zum 1. Januar 1969 zur Fehlerbeseitigung erneut fortzuschreiben und wie früher die Grundstückshauptgruppe "Mietwohngrundstücke" festzustellen. Das FA lehnte diesen Antrag ab.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.