BFH - 15.03.1974 (VI R 108/71) - DRsp Nr. 1997/12081
BFH, vom 15.03.1974 - Aktenzeichen VI R 108/71
DRsp Nr. 1997/12081
»Ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nur dann rechtzeitig gestellt, wenn der Arbeitnehmer dem FA innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 5 JAV nicht nur die erforderlichen Personalangaben gemacht, sondern auch seinen Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitgeteilt hat.«