I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der sein Studium zum Teil mit einem Studiendarlehen im Rahmen des Honnefer Modells finanziert hat, mußte das erhaltene Studiendarlehen von 1966 bis 1973 in fünf gleichen Jahresraten von je 551,60 DM zurückzahlen. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1970 machte er die im Jahre 1970 gezahlte Jahresrate als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug ab.
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