BFH vom 15.03.1974
VI R 252/71
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 262
BStBl II 1974, 513

BFH - 15.03.1974 (VI R 252/71) - DRsp Nr. 1997/12031

BFH, vom 15.03.1974 - Aktenzeichen VI R 252/71

DRsp Nr. 1997/12031

»Die Aufwendungen zur Tilgung von Studiendarlehen gehören nicht zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Berufsausbildung.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der sein Studium zum Teil mit einem Studiendarlehen im Rahmen des Honnefer Modells finanziert hat, mußte das erhaltene Studiendarlehen von 1966 bis 1973 in fünf gleichen Jahresraten von je 551,60 DM zurückzahlen. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1970 machte er die im Jahre 1970 gezahlte Jahresrate als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug ab.