I. Zum Geschäftsbereich der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehört der Handel mit Aktien und festverzinslichen Wertpapieren. Sie berechnet bei Verkäufen und Käufen von Aktien eine Provision von 0,8 v.H., bei solchen von festverzinslichen Wertpapieren eine Provision von 0,4 v.H. . Großabnehmern, Kreditinstituten sowie einzelnen Dauerkunden stellt sie nur eine Provision von 0,2 v.H. bzw. 0,1 v.H. in Rechnung. Dieselbe Vergünstigung erhalten auch die Arbeitnehmer der Klägerin.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat den Unterschied zwischen der ermäßigten und der normalen Provision als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, wenn die Wertpapierumsätze eines Angestellten jährlich eine bestimmte Mindestsumme überstiegen. Es hat hierfür von der Klägerin für das Kalenderjahr 1967 mit Haftungsbescheid vom 7. Oktober 1968 auf Grund einer Schätzung ermittelte und pauschal festgesetzte Lohnsteuer und Kirchensteuer von insgesamt 2.187 DM nachgefordert.
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