I. Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) war als Geschäftsführer der Molkereigenossenschaft H. aufgrund seines Anstellungsvertrages ein unentgeltliches Wohnrecht im Betriebsgebäude dieser Genossenschaft eingeräumt. Nach der Verschmelzung der Molkereigenossenschaft H. mit der Molkerei B wurden der Betrieb in H. aufgegeben und die dortigen Betriebsgebäude verkauft. Da die Molkerei B. als derzeitige Arbeitgeberin dem Kläger keine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen konnte, zahlte sie ihm zur Ablösung seines Wohnrechts aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Oktober 1965 im Jahre 1966 eine einmalige Abfindung von 25.000 DM zuzüglich der darauf entfallenden Steuern.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1966 beantragte der Kläger, die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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