BFH vom 15.03.1985
VI R 30/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 581

BFH - 15.03.1985 (VI R 30/81) - DRsp Nr. 1997/16260

BFH, vom 15.03.1985 - Aktenzeichen VI R 30/81

DRsp Nr. 1997/16260

»Ein Bescheid, in dessen Tenor der Arbeitgeber vom FA als Haftender in Anspruch genommen wird, dessen Begründung aber eindeutig auf die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer hinweist, ist unwirksam.«

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts. Eine am 1. Juli 1977 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung ergab, daß der Kläger seinem Präsidenten im ersten Halbjahr 1977 eine unversteuerte monatliche Aufwandsentschädigung von ... DM zahlte. Außerdem hat er für fünf Bedienstete in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1977 Arbeitskammerbeiträge nicht einbehalten. Der Beklagte , Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) forderte deshalb durch "Haftungsbescheid" vom 22. Juli 1977 vom Kläger ... DM ein. Der Betrag setzt sich aus ... DM Lohn- und Kirchensteuer für die unversteuerten Aufwandsentschädigungen und ... DM für nachgeforderte Arbeitskammerbeiträge zusammen. Im Teil C des "Haftungsbescheids" ist auf die Lohnsteuer- Außenprüfung Bezug genommen und zur Begründung auf den Prüfungsbericht verwiesen. Darin heißt es u.a.: